§1 Name und Sitz
Die Gesellschaft führt den Namen "GGMB Gesellschaft für
Gesundheits- und Mentalberatung e.V." Die Gesellschaft ist im
Vereinsregister eingetragen. Sitz der Gesellschaft ist 65551 Limburg.
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§2 Zweck der Gesellschaft
Förderung des Gedanken: "Gesundheit erhalten, Krankheit
vermeiden". Öffentlichkeitsarbeit, Förderung von Kooperationen
und Gedankenaustausch. Hierzu veranstaltet die Gesellschaft Kongresse,
Fortbildungsveranstaltungen für ihre Mitglieder und
Diskussionskreise. Die Gesellschaft führt alle zur Erreichung des
Gesellschaftszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
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§3 Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die
Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet
am 31.12.1999.
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§5 Mitgliedschaft
Zum Eintritt in die Gesellschaft sind folgende
Voraussetzungen notwendig: Abgeschlossene Ausbildung zum geprüften
Gesundheits- und MentalberaterIn bzw. -trainerIn oder eine vergleichbare Ausbildung. Im Einzelfall
entscheidet der Vorstand.
Anwartschaft: Teilnehmer am o.g. Bildungsgang oder
andere Personen mit vergleichbarer Ausbildung können eine
Anwartschaft auf eine Mitgliedschaft in der GGMB e.V. erwerben. Ein
Kriterienkatalog, vom wissenschaftlichen Beirat der Gesellschaft
ausgearbeitet, spezifiziert die Eintrittsvoraussetzungen für eine
Vollmitgliedschaft in der Gesellschaft.
Die Mitgliedschaft endet
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das
Mitglied schriftlich oder persönlich zu hören. Die Entscheidung
über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich Berufung beim
Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung
innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschlussbeschluss.
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§6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Der wissenschaftliche Beirat
- Die Mitgliederversammlung
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§7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem
Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestimmt. Er
bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Bei vorzeitigem Ausscheiden des
Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter für den Rest der Amtsdauer den Vorsitz.
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§8 Der wissenschaftliche Beirat
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren einen Wissenschaftlichen
Beirat. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere in
wissenschaftlichen und gesundheitspolitischen Fragen zu beraten. Er besteht aus mindestens
1 und maximal 3 Mitgliedern.
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§9 Die Mitgliederversammlung
Sie ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung
einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung
mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende
Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes und dessen Entlastung
- Wahl des Vorstandes und des Wissenschaftlichen
Beirates
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
- Beschlüsse über Satzungsänderungen oder
Vereinsauflösung
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes
gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
Der Vorstand hat unverzüglich eine
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Gesellschaftsinteresse es
erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung
schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung
enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 aller erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks der
Gesellschaft ist Einstimmigkeit aller erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich.
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§10 Mitgliedsbeiträge
Der Jahresbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Über die Höhe der
Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliedsversammlung. Ehrenmitglieder werden vom
Beitrag freigestellt.
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§11 Auflösung und Anfall des Gesellschaftsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen an SOS Kinderdorf, die es ausschließlich zum Ankauf von
Sportgeräten in den deutschen Einrichtungen verwenden darf.
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§12 Sektenverbot
Die Gesellschaft erklärt für sich selbst und für jedes ihrer Mitglieder:
nicht nach der Technologie von L.R.Hubbard, sonst einer mit Scientology
zusammenhängenden Technologie oder der anderer Sekten oder sektenähnlicher Gruppierungen
und Vertriebsorganisationen zu arbeiten, sondern sie vollständig abzulehnen. Keine
Schulungen, Kurse oder Seminare nach den genannten Technologien selbst zu besuchen oder
bei anderen zu veranlassen bzw. dafür zu werben und
Nicht Mitglied der IAS (International Association of Scientologists) zu sein.
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§13 Datenschutz
Mitgliederadressen und Internet-Passworte werden nicht an Andere
weitergegeben.
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